Seefracht Cargo Seal

Möglichkeiten der Zollabfertigung Ihrer Sendungen

Da nicht jede Sendung für den Markt der europäischen Union und somit freien Verkehr bestimmt ist, gibt uns der Zoll die Möglichkeit, bei der Einfuhr von Waren zwischen verschiedenen Zollverfahren zu wählen.
Hier möchten wir Sie über die gängigsten Zollverfahren in Deutschland informieren, bei deren Umsetzung wir Ihnen gerne behilflich sind:

  • Die Abfertigung zum freien Verkehr - Aus einem Drittland eingeführte Waren werden bei Ankunft in Deutschland zum freien Verkehr verzollt und bekommen damit den Status [als] „Gemeinschaftsware“. Sie können dann über die Ware frei verfügen. Dies setzt im Regelfall die Zahlung der für diese Ware anfallenden Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und ggf. die besonderen Verbrauchssteuern) voraus.
  • Die Abfertigung im Versandverfahren (T1) - Aus einem Drittland eingeführte Waren werden bei Ankunft in Deutschland nicht zum freien Verkehr abgefertigt, wenn diese z.B. für die (Wieder-)Ausfuhr oder lediglich zur Durchfuhr bestimmt sind. Ein gutes Beispiel hierfür sind Waren, die über Deutschland importiert werden, jedoch für die Schweiz bestimmt sind.
    Beim Versandverfahren stellt der Spediteur dem Zoll gegenüber sicher, dass die zu befördernden Waren fristgerecht und im unveränderten Zustand (vollzählig) im Bestimmungsland dem Zoll gestellt werden. Auch erst dort werden alle Einfuhrabgaben bezahlt.
  • Die Überführung der Ware in ein Zolllager - Im Zolllagerverfahren können an bestimmten zugelassenen Orten oder Lagereinrichtungen im Zollgebiet der Gemeinschaft Waren zeitlich unbegrenzt und unverzollt gelagert werden. Während der Lagerung in einem Zolllager fallen weder Einfuhrabgaben an noch müssen handelspolitische Maßnahmen (z.B. Vorlage von Einfuhrgenehmigungen oder Einfuhrlizenzen) beachtet werden.
  • Die vorübergehende Verwendung Ihrer Ware - Grundsätzlich sollen Einfuhrabgaben nur für Waren erhoben werden, die endgültig im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben und genutzt werden. Güter, die nur vorübergehend im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Nutzung verbleiben, können in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung überführt werden. Dieses Verfahren sieht eine vollständige oder teilweise Einfuhrabgabenbefreiung vor und gilt z.B. für Messe- und Ausstellungsgüter, die anschließend wieder ausgeführt würden.
  • Aktive Veredelung - In der aktiven Veredelung werden Nichtgemeinschaftswaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt, um nach Durchführung von Veredelungsarbeiten, in Form von Veredelungserzeugnissen, das Zollgebiet der Gemeinschaft wieder zu verlassen. Die eingeführten Waren sind in diesem Fall von Einfuhrabgaben befreit.
  • Passive Veredelung - Waren werden vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt und in einem Drittland einer Veredelung unterzogen. Danach wird die Ware wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft mit vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt.

Havarie-Gross und seine Folgen für den Importeur

Eigentlich soll die MOL Comfort am 02.07.13 in Hamburg eintreffen, um ihren Liniendienst von China nach Europa zu erfüllen. Am 17.06.13 jedoch geschieht das Unbegreifliche, die MOL Comfort kommt im Arabischen Meer in ein Schlechtwettergebiet und zerbricht in zwei Teile. Das Vor- und Achterschiff der MOL Comfort behalten zunächst ihre Schwimmfähigkeit, sinken jedoch wenige Tage später.

Es gehen 4382 Container verloren. Der Schaden beläuft sich auf mehrere hundert Millionen Euro.

Kein Szenario aus einem Katastrophenfilm, sondern bittere Realität für Spediteure, Importeure und Kunden, die auf ihre Lieferungen warten. Haben Sie sich jemals Gedanken gemacht, welche Auswirkungen eine solche Katastrophe auf Ihr Geschäft haben könnte?
In enger Abstimmung mit unserem Versicherungspartner möchten wir Ihnen hier die erheblichen Folgen eines solchen, jederzeit denkbaren Unglücksfalles aufzeigen, da die Auswirkungen für Sie von existenzbedrohender Bedeutung sein können.
Naheliegend wäre, zu denken: Irgendwer kommt für meinen Schaden wohl auf! Falsch, eine immer wiederkehrende Fehleinschätzung. Sie als Ladungseigentümer werden plötzlich mit einer völlig neuen und unkalkulierbaren Situation konfrontiert. Der mögliche Ablauf im Schadensfall sieht wie folgt aus:

  1. Die Reederei erklärt Havarie-Gross gemäß internationalem Seerecht.
  2. Folge: Die Reederei und die Ladungseigentümer haften gesamtschuldnerisch für den entstandenen Warenschaden sowie für die Bergungs- und Rettungskosten.
  3. Vorbeugung: Konzept einer generellen Transportversicherung für alle Ihre Verladungen. In diesem Falle unterstützt Sie der Transportversicherer wie folgt:
  • er zeichnet die geforderten verbindlichen Sicherheitserklärungen
  • leistet ggf. ergänzende Zahlungen von Havarie-Gross-Einschüssen (Abschlagszahlungen)
  • meldet Ihre Ansprüche im betreffenden Hoheitsgebiet an
  • leitet weitere Folgemaßnahmen (wie z.B. Rechtsberatung, Begutachtung, etc.) ein

Zur Erklärung:

Havarie-Grosse-Einschüsse können durchaus 5- bis 6-stellige Summen und mehr betragen.

Beispiel: für 5 gerettete unbeschädigte Container bei einer anderen Schiffsbrandkatastrophe mussten Transportversicherer US$ 60.000,- Bergungskosten zahlen.

  1. Haben Sie keine separate Transportversicherung abgeschlossen, müssen Sie die Bergungskosten selber zahlen! Ladungseigentümer ohne Transportversicherung müssen die anteilig zu erwartenden Bergungskosten etc. in Form von Vorauszahlung oder Bürgschaften zur Verfügung stellen, bevor eine Auslieferung der Waren erfolgen kann. Werden keine Zahlungen geleistet, werden die Güter meistbietend versteigert.
  2. Ladungseigentümer von beschädigter Ware mit Transportversicherung erhalten den Warenschaden ersetzt. Weiter werden auch vergeblich aufgewendete Frachtkosten ersetzt. Mitversichert werden können weitere Kosten wie z. B. Luftfrachtkosten, um eine Wiederbeschaffung auf schnellstmöglichem Wege zu erreichen. Auch eine Absicherung imaginärer Gewinne ist möglich, wenn Ihr Abnehmer eine Ersatzlieferung nicht mehr akzeptieren sollte.
  1. Ladungseigentümer von beschädigter Ware ohne Transportversicherung erhalten maximal 2 - 2,5 SZR (Sonderziehungsrechte) pro Kilogramm Rohgewicht der beschädigten Ware. Damit liegt der Schadenersatz meistens deutlich unter dem eigentlichen Warenwert. Speziell wertvolle Waren schneiden hier extrem schlecht ab!
    Diesen Anspruch müssen die Ladungseigentümer bei der Reederei oder dem P & I Club im vorliegenden Fall z. B. in Fernost oder einem anderen Ort gemäß Konossementsbedingungen geltend machen. Hierzu benötigen Sie in der Regel auch noch einen erfahrenen Rechtsbeistand vor Ort, der weitere hohe Kosten auslöst, für die Sie eintreten müssen. Bis eine Zahlung bestätigt wird und auch tatsächlich erfolgt, vergehen meist 2-3 Jahre oder mehr. In dieser Zeit könnte Ihr Unternehmen bereits ruiniert sein!
  2. Die bei CIF-Geschäften von Ihren Lieferanten abgeschlossenen Versicherungen sind hinsichtlich des Versicherungsumfanges oft unzureichend und unklar. Hier entscheidet häufig eher die Höhe der Versicherungsprämie, als dass auf eine für Sie optimal abgestimmte Regulierung im Schadensfall geachtet wird.

    Im Regelfall schließen die Versender die Policen bei asiatischen Versicherern ab. Das bedeutet, dass Sie Ihren Schaden unter Umständen in Fernost geltend machen müssen. Was viele Importeure nicht wissen, ist die Tatsache, dass auch bei CIF-Geschäften der Gefahrenübergang laut Incoterms bereits im Verladehafen stattfindet! Dies bedeutet: nicht Ihr Lieferant, sondern Sie müssen Ihren Schaden persönlich geltend machen! Das kann teuer und vor allen Dingen sehr langwierig werden.

    Nehmen Sie das Schicksal der MOL Comfort zum Anlass, sich einmal kompetent und umfassend über das Thema Transportversicherung beraten zu lassen. Aus Erfahrung wissen wir, dass sehr viele Importeure über diese Risiken nur sehr unzureichend informiert sind.

    Unser langjähriger, erfahrener Partner, der WP Versicherungsmakler, Wilfried Peters in Zusammenarbeit mit der Sieveking Gruppe, steht Ihnen hierzu auch jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Seite. Sprechen Sie uns einfach an!

Kostenersparnis durch optimale Kartongrößen

  • Sie kennen die Problematik aus dem Tagesgeschäft, aufgrund von schlecht gewählten Kartonmaßen entstehen oft große Stauverluste auf den Europaletten. Dies führt zu mehr benötigtem Frachtraum, was sich letztendlich negativ auf die Frachtkosten auswirkt.
  • ACHTUNG, dieses Problem ist oft hausgemacht! Wer schon bei Auftragserteilung seine Lieferanten auf gewünschte Kartonmaße hinweist, spart bares Geld beim anschließenden Transport.
  • Die meisten Empfänger akzeptieren keine überpackten Europaletten. Auch im Nachlauf per LKW gibt es Probleme, wenn die Paletten das Maß von 120cm x 80cm überschreiten.
  • Daraus ergibt sich, dass bei der Auswahl der optimalen Kartongröße, folgendes zu beachten ist:
    • Die auf der Palette gestauten Kartons sollten das Grundmaß der Europaletten komplett ausfüllen, aber nicht überschreiten. (z.B. 4 x 29 cm und 2 x 39 cm)
    • Es sollten immer ca. 1 cm als Stauverlust pro Karton mit eingeplant werden, da Kartons oft auf dem Seeweg bauchig werden.
    • Um ein Eindrücken und Verformen der Kartons zu verhindern, sollten diese komplett mit Ware oder Füllmaterial befüllt sein.

Sprechen Sie uns gerne vor Auftragserteilung an Ihre Lieferanten an und wir ermitteln gemeinsam mit Ihnen, basierend auf den Anlieferbedingungen bei Ihren Kunden in Deutschland, die optimale Kartongröße.

 

Schadensminimierung durch Verladung auf Europaletten schon ab Fabrik in China

  • Wir liefern in Absprache mit Ihnen als Importeur neuwertige Europaletten bei der entsprechenden Fabrik in China an.
  • Vorab geben Sie uns die Palettierungsvorschriften des Endempfängers (Höhe, Überstand, Gewicht) auf
  • Über unsere Partner helfen wir dem Fabrikanten, diese Vorgaben umzusetzen
  • Die Kosten hierfür werden entweder Ihnen oder Ihrem Lieferanten in Rechnung gestellt. Natürlich geht das Eigentum der Paletten bei Übergabe in Deutschland dann an Sie über.
  • Die Vorteile liegen auf der Hand:
    • Transportschäden werden minimiert
    • Abläufe der Umladung an Terminals werden beschleunigt
    • Ladungssicherung beim Transport per Lkw wird optimal unterstützt
    • Im Falle mehrerer Artikel pro B/L entfällt die Feinsortierung
    • Endempfänger bekommt die Ware einwandfrei auf Paletten gestaut übergeben

Schadensprävention durch richtige Verpackung

  • Wir alle kennen das Problem aus dem Tagesgeschäft. Die Lieferanten aus Fernost sparen an der Kartonage und verpacken Ihre Waren in für den Seetransport nicht angemessene Kartons und füllen diese nicht mit genügend Füllmaterial auf, um ein Eindrücken der Kartons zu verhindern. Das Resultat ist immer das gleiche: stark deformierte und aufgerissene Kartonage. Nicht selten wird dabei auch ein Teil der Ware beschädigt.
  • Die Folgeschäden werden oft unterschätzt. Immer wieder verzögern sich Sendungen, da die Annahme der Ware in schlechten Kartons vom Endkunden nicht akzeptiert wird. Es entstehen Extrakosten für das Umpacken der Ware in neue Kartons und die erneute Anlieferung, die vermieden hätten werden können.

Worauf Sie bei der Verpackung achten sollten

  • Die Kartons sollten mindestens 2-wellig sein und ordentlich verklebt werden.
  • Die Kartons sollten komplett mit Ware gefüllt sein, alternativ kann der Hohlraum im Karton auch mit Füllmaterial aufgefüllt werden, um ein eindrücken der Kartons zu verhindern.
  • Falls für die Ware Bruchgefahr besteht (z.B. für Lampen oder Glas), sollte dies klar auf den Kartons vermerkt sein.
  • Die Ware und die Kartons sollten vor Feuchtigkeit geschützt werden, um zu vermeiden, dass die Kartons weich werden oder sich sogar Schimmel bildet.
  • Wenn eine Ware besonders vor Feuchtigkeit geschützt werden muss besteht die Möglichkeit sog. „Dry packs“ für den Überseetransport in die Container zu hängen.
  • Bei der Auswahl der Kartons sollte dann auch gleich auf die richtigen Kartonmaße geachtet werden (siehe dazu „optimale Kartongrößen“). Hier lässt sich bares Geld sparen!

Bei Fragen sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

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